Wohnung­seigentums­recht

Wohnungseigentümer sind untereinander durch die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung zu einer Gemeinschaft verbunden, deren weisungsgebundener „Geschäftsführer“ die Hausverwaltung ist.


Über wichtige Angelegenheiten der WEG entscheidet die Gemeinschaft der Eigentümer selbst durch Beschlüsse und Vereinbarungen.


Wie in allen solchen „Zwangsgemeinschaften“ gibt es unterschiedliche Sichtweisen auf das, was eine ordentliche Verwaltung ist, was an notwendigen Baumaßnahmen umgesetzt werden oder wie das Zusammenleben gestaltet werden soll.


Daher sind Streitigkeiten nicht ausgeschlossen. Diese Streitigkeiten können sich auf das Verhältnis zum Verwalter beziehen, wie

  • die Frage ob eine Abrechnung fehlerhaft ist oder nicht
  • die Regelungen über die Vergütung des Verwalters oder die Neubestellung


Aber auch innerhalb der Gemeinschaft kann es Streitigkeiten geben, wie

  • Streitigkeiten mit dem Verwaltungsbeirat
  • Streitigkeiten aus Mietverhältnissen mit Dritten
  • Streit über Gebrauchsregelung / Sondernutzungsrecht


Daneben gibt es aber auch den Bereich des Gemeinschaftseigentums und die Frage, ob daran Mängel bestehen und wer diese zu verantworten hat. Insbesondere bei neu errichteten Wohnanlagen ist die Geltendmachung der Mängel am Gemeinschaftseigentum häufig Thema. Hier empfiehlt sich, dass die WEG die Geltendmachung dieser Mängel durch Mehrheitsbeschluss an sich zieht und damit als einziger Ansprechpartner für den Bauträger auftritt.


Die WEG kann dann auch die Mängel gerichtlich geltend machen, wenn eine Einigung mit dem Bauträger nicht erreicht werden kann. Hierzu ist die Kombination aus Baurecht, Grundstücksrecht (Kauf) und WEG-Recht notwendig, um die richtigen Beschlüsse herbei zu führen, zu prüfen, ob sich aus den Kaufverträgen gegebenenfalls einschränkende Regelungen ergeben und dann auch die richtigen baurechtlichen Erklärungen abzugeben oder Klagen zu erheben.