Einbau von Rauchwarnmeldern als Modernisierung
Erneuerung stellt keine Modernisierung dar
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob die Erneuerung bereits eingebauter Rauchwarnmelder eine erneute Modernisierung des Wohnraumes darstellt und damit eine erneute Modernisierungsumlage ermöglichen würde.
Mit seiner Entscheidung vom 24.05.2023 hat der BGH dies verneint (Az: VIII ZR 213/21). Zwar stelle die erstmalige Ausstattung mit Rauchwarnmeldern eine Modernisierung dar, die auch auf die Mieter umgelegt werden könne. Die Erneuerung dieser bereits einmal eingebrachten Geräte stelle aber keine erneute Modernisierung dar, da eine Erhöhung des Wohnwertes damit nicht verbunden sei.